§ 11 KraftwPrV — Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum 9. März 2002 beantragt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.