§ 5 KraftstoffLBV — Zuteilungskürzungen durch Verordnung

Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.