§ 3 BKV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,

6.

Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,

7.

Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,

8.

Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,

9.

Kundenorientiertes Verhalten,

10.

Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,

11.

Betriebliche Planung und Logistik,

12.

Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,

13.

Qualitätssichernde Maßnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.