Art 2 KOVAUTVtrG

Für die Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des Vertrags und für die Kostenerstattung an die Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Vertrags ausgenommen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.