§ 6 KoStrukStatG

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,

2.

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.