§ 3 KohleUGrV — Investitionsplanung

Für Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem Umfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von Bedeutung sind, muß das Unternehmen gewährleisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbaugebiet einheitlich zu planenden Investitionen in seinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorgesehenen Umfang vornehmen kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.