§ 27 KitaFinHG — Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen

(Angaben in Euro)

Baden-Württemberg  136 474 883

Bayern  159 807 943

Berlin   48 860 661

Brandenburg   27 988 743

Bremen    8 480 054

Hamburg   24 996 539

Hessen   76 931 913

Mecklenburg-Vorpommern   17 545 604

Niedersachsen   94 405 509

Nordrhein-Westfalen  217 914 390

Rheinland-Pfalz   48 201 870

Saarland   10 374 559

Sachsen   47 975 344

Sachsen-Anhalt   23 429 714

Schleswig-Holstein   32 832 161

Thüringen   23 780 112

Summe (Deutschland)1 000 000 000

Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.