§ 1 KGSG — Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt
1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,
4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.