§ 5 KfSachvV — Teile der Prüfung
Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.