§ 15 KapAusstV — Mindestkapitalanforderung
(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.