§ 4 KAGG/GewOErgG

(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.

(2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem 31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.