§ 5 KAGBAuslAnzV — Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.

nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

2.

keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.