§ 1 KälteMechaAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.