§ 1 JurPrNotSkV — Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.