§ 1 JurPrNotSkV — Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.