§ 1 JudDenkmStiftG — Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.