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Startseite › Gesetze › InvZulG 2007 › § 16
InvZulG 2007
  1. § 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
  2. § 2 Begünstigte Investitionen
  3. § 3 Investitionszeitraum
  4. § 4 Bemessungsgrundlage
  5. § 5 Höhe der Investitionszulage
  6. § 5a Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin
  7. § 6 Antrag auf Investitionszulage
  8. § 7 Gesonderte Feststellung
  9. § 8 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte und anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  10. § 9 Festsetzung und Auszahlung
  11. § 10 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen
  12. § 11 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
  13. § 12 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage
  14. § 13 Anwendung der Abgabenordnung
  15. § 14 Verfolgung von Straftaten
  16. § 15 Bekanntmachungserlaubnis
  17. § 16 (Inkrafttreten)
  18. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)
  19. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
  20. Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Investitionszulagengesetz 2007

§ 16 InvZulG 2007 — (Inkrafttreten)

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Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 15
Bekanntmachungserlaubnis
Inhaltsverzeichnis
InvZulG 2007
Nächste Vorschrift →
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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