§ 1 IntSchSiHerkStBestV — Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes

Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind:

1.

Albanien

2.

Bosnien und Herzegowina

3.

Georgien

4.

Ghana

5.

Kosovo

6.

Moldau, Republik

7.

Montenegro

8.

Nordmazedonien

9.

Senegal

10.

Serbien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.