§ 33 IntErbRVG — Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über

1.

die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,

2.

die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und

3.

die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.