Eingangsformel InsoKostV

Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.