§ 20 IMPMedBAProPrFPrV — Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“

(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse der Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen und zu optimieren. Dazu gehört das auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorgelagerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung,

2.

Planen und Organisieren von Produktionsabläufen der Druckweiterverarbeitungsprozesse,

3.

Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,

4.

Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbeitungsprozessen,

5.

Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse,

6.

Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition, und

7.

Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen der Druckweiterverarbeitung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.