§ 9 HypKrlosErklG
Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.