§ 2 HwO§5aAbs2V — Art der zu übermittelnden Daten

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:

1.

Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

2.

Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

3.

Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

4.

Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

5.

Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

6.

Betriebsgröße,

7.

weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.