§ 2 HStruktG
Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.