§ 8 HSeeZG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind. Die Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.