§ 59 HRG — Aufsicht

Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.