§ 10 HoheSeeEinbrG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2.

ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3.

eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,

4.

einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6.

entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.