§ 6 HKWAbfV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,

a)

entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)

entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

3.

entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

4.

entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,

a)

entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)

entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

2.

entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.