Eingangsformel HHG§3V
Auf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.