Eingangsformel HHG§3V

Auf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.