§ 497 HGB — Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.