§ 1 HeizölLBV — Liefer- und Bezugsbeschränkungen

(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.

(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.