§ 15 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.

ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

2.

ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

3.

in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

4.

ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.