§ 15 HeimMindBauV — Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.