§ 13 HdlDlStatG — Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik

(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für

1.

die Auswahl von Erhebungseinheiten und

2.

die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für

a)

die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und

b)

die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.