Anlage 4 HaldeRlAnO — zu § 14 Abs. 3 vorstehender AnordnungVerbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern

(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)

BETRETEN VERBOTEN!

LEBENSGEFAHR

ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT

Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.