Anlage 4 HaldeRlAnO — zu § 14 Abs. 3 vorstehender AnordnungVerbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern
(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)
BETRETEN VERBOTEN!
LEBENSGEFAHR
ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT
Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.
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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.