Eingangsformel GrPfREuroV

Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.