§ 14 GrEStG — Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.