§ 3 GO-MEDAS — Leitung der Sitzungen
Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.