Art 3 GnO — Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.