§ 1 GlPrZHerneV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses

der staatlich anerkannten

Hiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechend

Anlage A oder Anlage B

der Handwerksordnung,

für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als

Damenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/Maßschneiderin

Schwerpunkt:

Damen (Gewerbe Nummer 19 der

Anlage B Abschnitt 1

"Damen- und Herrenschneider")

Abschlussprüfung als

Elektroniker/Elektronikerin

Fachrichtung:

Energie- und GebäudetechnikElektroniker/Elektronikerin

Fachrichtung:

Energie- und Gebäudetechnik im

Gewerbe Nummer 25 der Anlage A

"Elektrotechniker"

Abschlussprüfung als

Feinwerkmechaniker/

Feinwerkmechanikerin

Schwerpunkt:

MaschinenbauFeinwerkmechaniker/

Feinwerkmechanikerin

Schwerpunkt:

Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16

der Anlage A "Feinwerkmechaniker"

Abschlussprüfung als

Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe

Nummer 27 der Anlage A "Tischler"Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.