§ 4 GewinnungsAbfV — Stabilitätsnachweis

Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die

1.

die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,

2.

eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und

3.

der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.