§ 7 GBPolVDAufstV — Ausbildungsplan
In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie
1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie
2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.