§ 4 GastStG — Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.