Eingangsformel GasHDrLtgV
Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.