§ 5 GArchDVDV — Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,
2.
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
3.
über Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache verfügt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.