§ 20 GarBBAnO — Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

1.

die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,

2.

die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,

3.

die CO-Warnanlagen,

4.

die Lüftungsanlagen,

5.

die Sicherheitsbeleuchtung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.