§ 20 GarBBAnO — Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
3.
die CO-Warnanlagen,
4.
die Lüftungsanlagen,
5.
die Sicherheitsbeleuchtung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.