§ 6 GAPStatG — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.