§ 16 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen

Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.

ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.

für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.