(XXXX) GAPDZV§8Nr7Bek

Nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) eingefügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ab dem 30. November 2023 anzuwenden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.