§ 1 FStrPrivFinBestV — Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.