§ 2 FRG§15VÄndV 3

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.