Anlage II ForstWiAusbV 1998 — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)

Erstes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd. Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

zu vermitteln.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

zu vermitteln.

4)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln.

5)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd. Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

lfd. Nr. 6.1

Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

fortzuführen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildposition

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd. Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd. Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3.3

Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

lfd. Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

fortzuführen.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.4

soziale Beziehungen,

lfd. Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd. Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd. Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd. Nr. 5.3

Bringen und Lagern von Holz,

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd. Nr. 1.4

soziale Beziehungen,

lfd. Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd. Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

fortzuführen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildposition

lfd. Nr. 6

Forsttechnik

weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1.1

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd. Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd. Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd. Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd. Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3.3

Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

lfd. Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

fortzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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